Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Sie benötigen einen Anwalt für Arbeitsrecht? In Berlin und Umgebung? Sie wünschen sich einen Rechtsanwalt, der Ihre Sorgen und Nöte versteht? Kein Problem!

Wir beraten Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

Wir bieten Unterstützung in allen individual- und kollektivrechtlichen Fragen, insbesondere bei:

– Kündigung und Kündigungsschutzklagen;

– Aufhebungsvertragsverhandlungen;

– Geltendmachung von Zahlungsansprüchen;

– Entfernung von Abmahnungen;

– Streitigkeiten über das Arbeitszeugnis;

– Geltendmachung von Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen;

– Fragen zum Sonderschutz, z. B. für Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Schwerbehinderte;

Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Der Beklagte beschäftigte den Kläger vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember 2013 als Wissenschaftler. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger ohne Erfolg, den von ihm nicht genommenen Urlaub im Umfang von 51 Arbeitstagen aus den Jahren 2012 und 2013 mit einem Bruttobetrag iHv. 11.979,26 Euro abzugelten. Einen Antrag auf Gewährung dieses Urlaubs hatte er während des Arbeitsverhältnisses nicht gestellt.

Unbezahlter Sonderurlaub bleibt bei Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs unberücksichtigt

Arbeitnehmern steht nach durchgehend genommenem unbezahltem Sonderurlaub für Kalenderjahr mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass bei der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt bleiben.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist bei der Beklagten seit dem 1. Juni 1991 beschäftigt. Die Beklagte gewährte ihr wunschgemäß in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014 unbezahlten Sonderurlaub, der einvernehmlich bis zum 31. August 2015 verlängert wurde. Nach Beendigung des Sonderurlaubs verlangt die Klägerin von der Beklagten, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren.Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts ab und verurteilte die Beklagte zur Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub….

Rechtliche Probleme erfordern viel Zeit und kosten Kraft und Nerven. In derartigen Situationen ist die Unterstützung durch einen Experten unerlässlich, der Ihnen mit fachlicher Expertise und konstruktiven Ratschlägen zur Seite steht.