Familienrecht

Entzug der elterlichen Sorge...

Entzug der elterlichen Sorge trotz Vollmachtserteilung für Jugendamt bei fehlender Kooperationsfähigkeit der Eltern

Vollmachtserteilung stellt kein geeignetes Mittel zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung dar

Die Erteilung einer Vollmacht für das Jugendamt stellt zwar ein milderes Mittel gegenüber dem Entzug der elterlichen Sorge dar. Fehlt es aber an der Ko­operations­fähigkeit der Eltern, ist die Vollmachtserteilung kein geeignetes Mittel zur Abwehr der Kindes­wohl­gefährdung. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.

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In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Vater einer minderjährigen Tochter das alleinige Sorgerecht inne. Da das Kind an massiven Entwicklungsverzögerungen litt, sah das zuständige Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung. Zur Abwehr dieser erteilte der Kindesvater dem Jugendamt im Jahr 2017 eine Vollmacht über die Gesundheitsfürsorge und das Recht, öffentliche Anträge zu stellen. Da der Vater über keine Wohnung verfügte, lebte das Kind in einem Heim. Kontakt zur Mutter bestand nicht. Trotz der Vollmachtserteilung zeigte sich der Kindesvater nicht kooperativ mit dem Jugendamt. Er verweigerte jegliche Zusammenarbeit und torpedierte die Gesundheitsfürsorge durch nicht abgesprochene Maßnahmen. Er trat zudem aggressiv gegenüber Mitarbeitern des Jugendamtes auf. Das Jugendamt sah sich daraufhin veranlasst beim Amtsgericht Bremen zu beantragen, dem Kindesvater das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen zu entziehen.

Amtsgericht gibt Antrag statt

Das Amtsgericht Bremen gab dem Antrag des Jugendamtes statt. Seiner Ansicht nach sei der Entzug von Teilen der elterlichen Sorge notwendig, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er führte unter anderem an, dass angesichts der Vollmachtserteilung keine Veranlassung bestehe, ihm die elterliche Sorge zu entziehen.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Entzug der elterlichen Sorge

Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Kindesvaters zurück. Der Entzug von Teilen der elterlichen Sorge sei zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich.

Vollmachtserteilung stellt kein geeignetes Mittel zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung dar

Die Vollmachtserteilung sei nicht geeignet gewesen, so das Oberlandesgericht, die Kindeswohlgefährdungabzuwenden. Zwar sei die Erteilung einer Vollmacht für das Jugendamt ein milderes Mittel als der Entzug der elterlichen Sorge. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn sich die Eltern nicht kooperativ verhalten. So lag der Fall hier. Dem Kindesvater habe die Einsicht gefehlt mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten. Daher habe die Vollmachtserteilung mangels Kooperationsfähigkeit des Kindesvaters kein geeignetes Mittel dargestellt.