– Erwerb, Verlängerung eines Aufenthaltstitels;
– Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Geschäftsleuten und Studenten
– juristische Vertretung bei der Erteilung von Multivisum
– Familienzusammenführung: Ehegatten, Kinder, Eltern
– Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
– Befristung der Sperre für die Einreise in die BRD
– Remonstration gegen Ablehnung von Visum oder Aufenthaltstitel.
Kirchenasyl führt grundsätzlich nicht zur Straflosigkeit wegen unerlaubten Aufenthalts in Deutschland
Keine Strafbarkeit aufgrund erneuter Einzelfallprüfung des BAMF auf Basis einer Vereinbarung mit Kirche
Das Kirchenasyl führt grundsätzlich nicht zur Straflosigkeit des unerlaubten Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Etwas anderes gilt aber dann, wenn das BAMF aufgrund der Vereinbarung mit der Kirche vom 24. Februar 2015 eine erneute Einzelfallprüfung vornimmt. In diesem Fall liegt ein rechtliches Abschiebungshindernis vor, das einen Anspruch auf Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG begründet. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Spätaussiedler und Vertriebene - Änderung des Bundesvertriebenengesetzes bzgl. der Anerkennung als Spätaussiedler vom 03.10.2017
Spätaussiedler und Vertriebene
Die Petition zielt darauf ab, die Aufnahme von Spätaussiedlern in die Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern.
Hierzu führt die Petentin im Wesentlichen aus, dass die derzeitige Rechtslage im Hinblick auf die Anerkennung als Spätaussiedler im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) mit den Menschenrechten auf Freizügigkeit, Familienzusammenführung, Arbeit und Asyl unvereinbar sei. In der Bundesrepublik Deutschland lebende deutsche Volkszugehörige hätten zum Teil den Status eines ausländischen Staatsangehörigen und somit nur begrenzte politische und soziale Rechte. Weiterhin würden junge Menschen, die nach dem 1. Januar 1993 geboren worden seien, diskriminiert, weil sie nicht mehr antragsberechtigt seien. In der Petition unterbreitet die Petentin folgende Vorschläge zur Änderung des BVFG…