OLG Stuttgart zur Auslegung eines Testaments: Was gilt bei Zuwendung von Einzelgegenständen?
Bei Vererbung von einzelnen Vermögensgegenständen an unterschiedliche Erben ist von Anordnung unterschiedlicher Erbquoten auszugehen
Oft werden in Testamenten einzelne Vermögensgegenstände verteilt, obwohl das nach deutschem Erbrecht eigentlich nicht möglich ist. In solchen Fällen wird dann versucht, den letzten Willen, so gut es geht, abzubilden.
Hat eine Erblasserin etwa alle Bedachten einheitlich als Erben bezeichnet hat, so ist für ihr Vermögen von einer Erbeinsetzung nach Quote auszugehen. Dann sind die Werte der einzelnen Erbteile ins Verhältnis zum gesamten Nachlass zu setzen. Daraus ergeben sich dann die Quoten für den Erbschein. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor (Az.: 8 W 198/16).
Testamentarische Zuordnung bestimmter Grundstücke
Erbe verlangt Erbeinsetzung zu je einem Drittel
Konkrete Grundstückswerte zugeteilt
Varianten zur Erbeinsetzung auf konkrete vorhandene Vermögensgegenstände
OLG geht von Anordnung unterschiedlicher Erbquoten aus
Quelle: dpa/DAWR/ab