Strafrecht

Der Täter muss beim beendeten untauglichen Versuch eine konkrete Rücktrittsleistung erbringen

Der Täter muss beim beendeten untauglichen Versuch eine konkrete Rücktrittsleistung erbringen, die - jedenfalls aus seiner subjektiven Sicht - geeignet ist, die Vollendung der Tat mit hinreichender Sicherheit abzuwenden. Zum ernstlichen Bemühen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gehört dabei mindestens, dass der Täter eine nach außen hin erkennbare Handlungsreihe in Gang gesetzt hat, die eine Vollendung des Delikts verhindern soll.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2011 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Berufung, die er in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, dass es die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und vier Monate herabgesetzt hat. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Sachrüge ist unbegründet. Sie deckt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Das Landgericht hat die Berufungsbeschränkung zu Recht als wirksam behandelt. Eine wirksame Berufungsbeschränkung setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil eine hinreichende Grundlage für eine gesonderte Überprüfung des Strafausspruchs bietet. Sie ist (nur dann) unwirksam, wenn die Tatsachenfeststellungen zu dem nicht angefochtenen Teil so unzulänglich sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (vgl. BGHSt 33, 59; KK/Paul, StPO 6. Aufl., § 318 Rdn. 7a m.w.N.). Derartige Unzulänglichkeiten weist das amtsgerichtliche Urteil nicht auf.

Die tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines (beendeten) Versuchs der schweren Brandstiftung.

Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft brauchte das Landgericht die Beschränkung der Berufung nicht deshalb für unwirksam zu halten, weil sich die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts aufgedrängt habe. Zwar trifft es zu, dass eine Berufungsbeschränkung nicht wirksam ist, wenn nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch in Betracht kommt, der zur Straflosigkeit führt, im angefochtenen Urteil jedoch nicht beachtet worden ist (vgl. BGH NJW 1996, 2663; KK/Paul, StPO 6. Aufl., § 318 Rdn. 7a). So verhält es sich hier aber nicht.

Das Amtsgericht hat zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass er an den Tatort zurückgekehrt ist, weil er den Brand vor einem Übergreifen der Flammen auf die Haussubstanz löschen wollte. Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dadurch die Strafbarkeit des Angeklagten nicht entfallen ist. Nach den Feststellungen kehrte er an den Tatort zurück, als das Feuer bereits durch Dritte gelöscht worden war. Zwar hängt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB – anders als noch bei § 46 Nr. 2 a.F. StGB – die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts vom beendeten Versuch nicht mehr davon ab, dass die Tat im Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht entdeckt war und der Täter den Erfolgseintritt durch eigene Tätigkeit abgewendet hat (vgl. BGHSt 33, 295). Ausreichend ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB ein ernsthaftes und freiwilliges Bemühen des Täters, die Vollendung zu verhindern, auch wenn ihm Dritte dabei unbemerkt zuvorgekommen sind (vgl. Lilie/Albrecht in LK, StGB 12. Aufl., § 24 Rdn. 327). Nach ganz herrschender Meinung setzt das Bemühen aber nach wie vor ein auf die Erfolgsvereitelung gerichtetes Tätigwerden voraus, das den Rücktrittswillen nach außen hin eindeutig als Rettungsversuch erkennen lässt (vgl. BGHSt 31, 46NJW 1973, 632BGHSt 33, 295NStZ 2008, 329NStZ 2008, 508NStZ-RR 2010, 276; Eser in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 24 Rdn. 71; Fischer, StGB 59. Aufl., § 24 Rdn. 36; Lilie/Albrecht aaO § 24 Rdn. 334 m.w.N.). Der Senat folgt dieser Auffassung. Das Merkmal des „ernsthaften“ Sichbemühens um Verhinderung der Vollendung bringt zum Ausdruck, dass der Täter ein gleichwertiges oder jedenfalls annäherndes Verhalten an den Tag legen muss wie im Fall des § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Var. StGB, wo es heißt, dass der Täter die Vollendung der Tat „verhindert“ (vgl. Rengier, Strafrecht AT 3. Aufl., § 37 Rdn. 140). Das Gesetz fordert daher für die Straffreiheit gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB vom Täter ein Bemühen im Sinne eines aktiven Tuns und begnügt sich nicht mit einem „bloß etwas tun wollen und sich dazu auf den Weg machen“ (vgl. BGHSt 31, 46NJW 1973, 632; Vogler in LK 10. Aufl., § 24 Rdn. 137; Lilie/Albrecht aaO § 24 Rdn. 334). Der Täter muss daher beim beendeten untauglichen Versuch eine konkrete Rücktrittsleistung erbringen, die – jedenfalls aus seiner subjektiven Sicht – geeignet ist, die Vollendung der Tat mit hinreichender Sicherheit abzuwenden. Zum ernstlichen Bemühen gehört dabei mindestens, dass der Täter eine nach außen hin erkennbare Handlungsreihe in Gang gesetzt hat, die eine Vollendung des Delikts verhindern soll.

Ein Rücktritt ist in Fällen nichtkausaler Rettungsbemühungen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB) aber nur so lange möglich, wie der Täter meint, den Erfolgseintritt noch verhindern zu können (vgl. Fischer aaO § 24 Rdn. 36). Erkennt er hingegen, dass der tatbestandliche Erfolg, bevor er selbst zu dessen Vereitelung tätig geworden ist, bereits durch das Eingreifen Dritter vereitelt worden und eigenes Handeln überflüssig ist, kann ihm die Vergünstigung des § 24StGB nicht mehr zugute kommen (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 24 Rdn. 71; Fischer aaO § 24 Rdn. 36; Lilie/Albrecht aaO § 24 Rdn. 332; a.A. Herzberg/Hoffmann-Holland in Münchner Kommentar, StGB, § 24 Rdn. 152). Das Risiko, mit seinen (geplanten) Rettungsmaßnahmen zu spät zu beginnen, trägt er dann ebenso wie der Täter, dessen tatsächliche Rettungsbemühungen den Erfolgseintritt nicht mehr haben verhindern können und der deshalb wegen des vollendeten Delikts zu verurteilen ist (vgl. BGH NJW 1973, 632).

Gemessen an diesen Grundsätzen kommt hier ein strafbefreiender Rücktritt nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bereits ernsthafte Maßnahmen zur Löschung des Feuers eingeleitet hatte, bevor er erkannte, dass es bereits gelöscht war, ergeben sich weder aus dem amtsgerichtlichen Urteil noch aus dem Revisionsvorbringen.

b) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind frei von Rechtsfehlern. Mit der deutlich herabgesetzten Strafe hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten auch dessen Absicht berücksichtigt, den Brand zu löschen.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Begründung, mit der das Landgericht es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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