Strafrecht

Freispruch von Trunkenheitsfahrt trotz höheren Promillewerts muss begründet werden

Absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern bei Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille

Freispruch von Trunkenheitsfahrt trotz höheren Promillewerts muss begründet werden

Fährt ein Radfahrer mit einer Blut­alkohol­konzentration von 1,6 Promille, so ist er als absolut fahruntüchtig anzusehen. Wird er trotz höheren Promillewertes vom Vorwurf der Trunkenheitsfahrt freigesprochen, so muss der Tatrichter dies mit eingehender Darstellung und Würdigung wissenschaftlicher Erkenntnisse begründen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Radfahrer im Dezember 2016 vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten ohne nähere Begründung wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt freigesprochen, obwohl er zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille aufwies. Gegen den Freispruch legte die Amtsanwaltschaft Revision ein.

Ab 1,6 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern vor

Die Vollstreckungsmaßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Das Ordnungsamt der Stadt habe nachvollziehbar dargelegt, dass wegen der angespannten Verkehrssituation das sofortige Abschleppen des rechtswidrig geparkten Fahrzeugs notwendig gewesen sei. Angesichts dessen und des mit dem Verkehrsschild verbundenen Gebots, das Fahrzeug sofort zu entfernen, hätten die Mitarbeiter der Stadt den Pkw trotz der Erklärung des Klägers, er werde sich anziehen und danach das Fahrzeug wegfahren, abschleppen lassen dürfen. Dies umso mehr, als der Kläger auch nach sieben Minuten seiner Ankündigung noch nicht nachgekommen sei. Da das Verkehrsschild schon gestanden habe, als der Kläger sein Fahrzeug in der Halteverbotszone abgestellt habe, sei die Kostenerhebung auch nicht unangemessen.

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